Satzung
Satzung des „Fördervereins Wärmestube für den Landkreis Tuttlingen e.V.“
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§ 1 Name, Rechtsform,
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Wärmestube für den Landkreis Tuttlingen e.V.“
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(2) Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Tuttlingen eingetragen werden.
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(3) Sitz des Vereins ist Tuttlingen.
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(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Wohlfahrtspflege durch die ideelle und materielle Unterstützung der AWO Wärmestube Tuttlingen, die unter der Trägerschaft der AWO Soziale Dienste gGmbH Rottweil steht.
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(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln, durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen. (Bei der Förderung von Baumassnahmen kann auch die unentgeltliche Hilfe und Unterstützung Satzungszweck sein.)
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(3) Der Satzungszweck kann auch durch die ideelle und materielle Unterstützung sozial-caritativer Träger, die ihrerseits steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, verwirklicht werden.
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§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist ein Förderverein i.S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung verwendet.
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(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
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(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
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§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat korporative und persönliche Mitglieder.
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(2) Korporative Mitglieder können Verbände der freien Wohlfahrtspflege, Kommunen, Städte, Landkreise, katholische, evangelische und andere Kirchengemeinden sowie Vereinigungen und Verbände werden, die die Ziele des Vereins unterstützen und sich für Menschen in sozialen Notlagen einsetzen.
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(3) Persönliche Mitglieder können alle Personen werden, die die Zwecke des Vereins fördern und sich zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichten.
Satzung 10.04.2013.doc Seite 2 von 2 -
(4) Gesetzte Mitglieder sind die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Tuttlingen, die Katholische Gesamtkirchengemeinde Tuttlingen sowie die Arbeiterwohlfahrt Soziale Dienste gGmbH.
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(5) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand, er ist nicht verpflichtet, seine Entscheidung zu begründen.
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(6) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie erlischt mit dem Tod des Mitglieds.
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§ 5 Austritt der Mitglieder
(1) Die Mitglieder können aus dem Verein austreten.
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(2) Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Schluss des Geschäftsjahres erklärt werden.
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(3) Die Erklärung hat schriftlich zu erfolgen. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.
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§ 6 Ausschluss der Mitglieder
(1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
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(2) Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Hierzu zählt insbesondere den Zweck oder das Ansehen des Vereins schädigendes Verhalten oder die Verweigerung des Mitgliedsbeitrages.
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(3) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds durch schriftlichen Bescheid. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann der Betroffene Beschwerde bei der Mitgliederversammlung einlegen; diese entscheidet endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des Betroffenen.
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§ 7 Mitgliedsbeitrag
(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung jeweils für das kommende Geschäftsjahr festlegt.
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(2) Der Beitrag ist jährlich im voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.
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§ 8 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
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(2) Der Beitrag ist jährlich im voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.
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§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 6 beschließenden Mitgliedern. Davon bestimmen die drei gesetzten Mitglieder je eines durch Entsendung eines/r entsprechenden Vertreter/in. Die nicht gesetzten Vorstandsmitglieder werden durch Wahl der Mitgliederversammlung aus deren Mitte bestimmt.
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(2) Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl bzw. Wiederbestellung von Vorstandsmitgliedern ist möglich. Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Sitzung ein Vorstandsmitglied für den Rest der Amtsperiode nach.
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(3) Es gibt keine/n zu bestimmende/n Schriftführer/in. Die Schriftführung soll rotierend stattfinden.
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(4) Erste/r und zweite/r Vorsitzende/r vertreten als Vorstand den Förderverein nach außen. Jede/r ist einzeln vertretungsberechtigt.
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(5) Der Vorstand bestimmt eine Person für die Kassenführung. Sofern diese Person nicht Vorstandsmitglied ist, nimmt sie beratend an den Sitzungen teil.
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(6) Der Vorstand hält regelmäßig seine Sitzungen. Der/die Vorsitzende beruft die Sitzungen ein und leitet sie. Im Verhinderungsfalle ist dies Aufgabe des Stellvertreters. Auf Wunsch von wenigstens 2 Vorstandsmitgliedern ist unter Benennung des Antragsgegenstandes eine Sitzung einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
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(7) Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse. Er verwaltet das Vereinsvermögen.
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(8) Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom amtierenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
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§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus dem Vorstand, den korporativen und persönlichen Mitgliedern des Vereins.
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(2) Der Mitgliederversammlung obliegen:
(a) die Wahl der zu wählenden Mitglieder des Vorstands
(b) die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes des Vorstandes und die Genehmigung der Jahresrechnung
(c) die Entlastung des Vorstandes
(d) die Beschlussfassung über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliederbeiträge
(e) die Wahl der Prüfer gemäß §11 und die Entgegennahme des Prüfungsberichtes
(f) die Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderung, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins
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(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
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(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder es von mindestens 10 % aller Mitglieder des Vereins verlangt wird.
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(5) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende.
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(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind. Gegebenenfalls ist sie erneut einzuberufen.
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(7) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
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(8) Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das durch den amtierenden Vorsitzenden sowie den Schriftführer unterzeichnet wird.
Satzung 10.04.2013.doc Seite 4 von 4 -
(9) Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
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§ 11 Prüfung
(1) Die Buch- und Kassenführung des Vereins ist jährlich, durch zwei von der Mitgliederversammlung jeweils für 2 Jahre gewählte Prüfer, die nicht dem Vorstand angehören, zu prüfen.
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§ 12 Satzungsänderung, Auflösung des Vereins, Zustimmung
(1) Zu einem Beschluss, der
a) eine Änderung der Satzung des Vereins enthält, oder
b) zu einer Änderung des Zweckes des Vereines führt, oder
c) der die Auflösung des Vereins enthält,
ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(2) Bei Erlöschen oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen den gesetzten Mitgliedern zu. Es ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Vereins unter Beachtung der Abgabenordnung zu verwenden.
Tuttlingen, den 10.04.2013
Unterschriften:
Ulrike Cordi
Siegfried Scharkowski
Doris Mehren-Greuter Tanja Müller-Zaum
Hans-Werner Weidmann
Ulrike Schmid